SchülerMitVerantwortung

  • Aktuelles

 

Die beiden Verbindungslehrkräfte Katharina Götz & Andreas Jäger.
Die beiden Verbindungslehrkräfte Katharina Götz & Andreas Jäger.

 

  • SMV-Vertreter 2023/24

            Schülersprecher sind Alycia Stiehler (E3ME1) und Stephan Lorenz (FTMR1)

         

          Verbindunglehrer sind Katharina Götz und Andreas Jäger

 

 

  • Selbstverständnis 

 

SMV heißt: Schülermitverantwortung und gehört somit zum Schulleben.

 

Die SMV vertritt alle Schülerinnen und Schüler. Alle Schülerinnen und Schüler unterstützen auch die SMV.   

 

Die SMV setzt sich für alle Schüler ein. Sie fördert fachliche, sportliche, kulturelle, soziale und politische Interessen der Schüler. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen durchführen.

 

Die SMV ist politisch, konfessionell oder weltanschaulich neutral.

 

Vertreter der SMV nehmen an der Schulkonferenz teil.

 

Auswahl der Aufgaben der SMV:

 

·         Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts

 

·         Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule

 

·         Beteiligung an Aufgaben im Ordnungs- und Aufsichtsdienst

 

·         Teilnahme von Schülervertretern an Konferenzen der Schule.

 

 

Die SMV hat folgende Rechte:

 

·         Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1),

 

·         Beschwerderecht (§ 10 Abs. 1),

 

·         Vermittlungs- und Vertretungsrecht (§ 10 Abs. 2),

 

·         Informationsrecht (§ 11 Abs. 2).

 

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Auszug: Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMVVerordnung) vom 8. Juni 1976. Vom 9. Dezember 2015. Veröffentlicht in K.u.U. vom 7. Januar 2016

 

§ 10, Abs. 1: Die Klassensprecher und der Schülersprecher haben das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzubringen.

 

§ 10, Abs. 2: Die Klassensprecher, die Kurssprecher und der Schülersprecher können einzelne Schüler auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor über ihn betreffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entschieden wird.

 

§ 11, Abs. 2: Zu den Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, über die der Schulleiter den Schülerrat gemäß § 66 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes zu unterrichten hat, gehören sowohl solche der Schule als auch entsprechende Erlasse der Schulaufsichtsbehörde, soweit sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Schulleiter kann dieser Verpflichtung zur Unterrichtung des Schülerrats mündlich in einer dessen Sitzungen, über den Schülersprecher oder in schriftlicher Form nachkommen; er kann damit auch seinen Stellvertreter betrauen. Dem Wunsch des Schülerrats auf Teilnahme des Schulleiters an einer Sitzung soll entsprochen werden, soweit dies im Hinblick auf seine anderen dienstlichen Verpflichtungen möglich ist.

 

https://www.km-bw.de/SMV-BW,Lde/Startseite/Wissenswertes/SMV-VO