SMV - Gemeinsam Schule gestalten
An der Carl-Benz-Schule Gaggenau engagieren sich Schülerinnen und Schüler aktiv in der Schülermitverantwortung (SMV), um das Schulleben mitzugestalten und die Interessen der Lernenden zu vertreten. Wir setzen uns dafür ein, dass Schule nicht nur ein Ort des Lernens, sondern auch des Miteinanders ist.
Die SMV organisiert Schulaktionen, Projekte und Veranstaltungen – von Blutspenden bis hin zur Mitorganisation von Sportturnieren. Außerdem bringen wir Ideen ein, um den Alltag an der Schule lebendiger und fairer zu gestalten.
Unterstützt wird die SMV von den Verbindungslehrkräften, die uns bei Organisation, Planung und Umsetzung helfen. Gemeinsam mit der Schulleitung, den Lehrkräften und den Klassenvertreterinnen und -vertretern bilden wir ein starkes Team, das Verantwortung übernimmt und etwas bewegt.
Du willst mitreden oder mitgestalten?
Dann komm zu unseren Treffen, bring deine Ideen ein und werde Teil der SMV! Denn Schule lebt davon, dass wir sie gemeinsam gestalten.
SMV-Vertreter 2025/26
Schülersprecher sind
Leticia Banasch (FTMR1) und
Elmir Gojak (M1IMZS2)
Verbindunglehrer sind
Angelina Pfeffinger und
Andreas Jäger

Auswahl der Aufgaben der SMV:
· Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts
· Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule
· Beteiligung an Aufgaben im Ordnungs- und Aufsichtsdienst
· Teilnahme von Schülervertretern an Konferenzen der Schule.
Die SMV hat folgende Rechte:
· Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1),
· Beschwerderecht (§ 10 Abs. 1),
· Vermittlungs- und Vertretungsrecht (§ 10 Abs. 2),
· Informationsrecht (§ 11 Abs. 2).
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Auszug: Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV‐Verordnung) vom 8. Juni 1976. Vom 9. Dezember 2015. Veröffentlicht in K.u.U. vom 7. Januar 2016
§ 10, Abs. 1: Die Klassensprecher und der Schülersprecher haben das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzubringen.
§ 10, Abs. 2: Die Klassensprecher, die Kurssprecher und der Schülersprecher können einzelne Schüler auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor über ihn betreffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entschieden wird.
§ 11, Abs. 2: Zu den Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, über die der Schulleiter den Schülerrat gemäß § 66 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes zu unterrichten hat, gehören sowohl solche der Schule als auch entsprechende Erlasse der Schulaufsichtsbehörde, soweit sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Schulleiter kann dieser Verpflichtung zur Unterrichtung des Schülerrats mündlich in einer dessen Sitzungen, über den Schülersprecher oder in schriftlicher Form nachkommen; er kann damit auch seinen Stellvertreter betrauen. Dem Wunsch des Schülerrats auf Teilnahme des Schulleiters an einer Sitzung soll entsprochen werden, soweit dies im Hinblick auf seine anderen dienstlichen Verpflichtungen möglich ist.
https://www.km-bw.de/SMV-BW,Lde/Startseite/Wissenswertes/SMV-VO